Nachfolgende Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des schriftlichen Auftrags, in welchem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang lt. Angebot) sowie die Vergütung festgehalten werden.
Die Firma Ortners Design e.U. (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber/Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.1 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden/Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden/Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden/Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden/Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde/Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde/Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Gültig sind die im individuellen Angebot genannten Preise. Ein Vertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Angebots per E-Mail, per Zusendung oder durch persönliche Übergabe zustande. Der Gegenstand und Leistungsumfang des Vertrages ist im zugrunde liegenden Angebot und ggf. einer ergänzenden Korrespondenz ausgeführt.
1.6 Die Leistung des Auftragnehmers ist auf den Umfang wie im Angebot beschrieben begrenzt, zusätzliche oder nachträgliche Änderungen müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
Hat der Auftraggeber/Kunde den Auftragnehmer vorab bereits eingeladen ein Konzept zu erstellen, und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss des Vertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Auftragnehmer treten der Auftraggeber/Kunde und der Auftragnehmer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2.2 Der Auftraggeber/Kunde anerkennt, dass der Auftragnehmer bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber/Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig (Begriffsauslegung: mit einer eigenen Art und Weise, besonders in seiner Art, vom Standard/Durchschnitt abweichend) sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.5 Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Auftragnehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Vertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.6 Sofern der Auftraggeber/Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Auftragnehmer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber/Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber/Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer dabei verdienstlich wurde.
2.8 Der Auftraggeber/Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung beim Auftragnehmer ein.
3.1 Innerhalb des vom Auftraggeber/Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für den Auftragnehmer.
3.2 Alle vorgeschlagenen Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber/Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 5 Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber/Kunden genehmigt.
3.3 Der Auftraggeber/Kunde wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Die Übergabe der Unterlagen erfolgt vor Arbeitsbeginn in einem Briefing, danach jeweils bei Bekanntwerden. Der Auftraggeber/Kunde wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber/Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Auftraggeber/Kunde haftet selbst für die Richtigkeit der von ihm gemachten oder übermittelten Angaben (wie beispielsweise Preise, Termine, Texte, Übersetzungen). Er verpflichtet sich zur inhaltlichen Kontrolle seiner eingebundenen Inhalte, insbesondere vor und nach der Veröffentlichung neuer oder veränderter Inhalte.
3.5 Der Auftraggeber/Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber/Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber/Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Aufraggeber/Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber/Kunde stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.1 Der Auftragnehmer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Aufraggebers/Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggeber/Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber/Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber/Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des gegenständlichen Vertrages aus wichtigem Grund.
5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung vom Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber/Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber/Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber/Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers/Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet;
6.2 Der Auftraggeber/Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragsnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
6.3 Der Auftraggeber/Kunde ist auch berechtigt ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Alle dem Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Kündigung entstandenen Kosten zuzüglich eines entsprechenden Gewinnzuschlages sind in diesem Fall dem Auftragnehmer vom Auftraggeber/Kunden zu ersetzen.
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Aufragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, abhängig vom Auftragsvolumen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
7.4 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
7.5 Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barausalgen sind vom Auftraggeber/Kunden zu ersetzen.
7.6 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten übersteigen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber/Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
7.7 Wenn der Auftraggeber/Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Auftragnehmers einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist, hat der Auftraggeber/Kunde dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter (insbesondere von durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte), schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber/Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen. Digitale Kopien sind zu vernichten.
8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Auftragnehmer gelieferten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftraggeber die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers/Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber/Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6 Der Auftraggeber/Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers/Kunden wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.7 Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Auftraggeber/Kunde spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der zwei-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung bzw. als Abnahme der Leistung.
9.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können von ihm jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber/Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.
9.2 Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber/Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Auftragnehmers, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
9.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber/Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Der Auftragsnehmer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber/Kunde keinen Rechtsanspruch darauf.
9.4 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.5 Der Auftraggeber/Kunde haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung.
9.6 Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers/Kunden begründet kein Miturheberrecht.
9.7 Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber/Kunde, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
10.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber/Kunden in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein.
10.2 Der Auftraggeber/Kunde erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorar das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang.
10.3 Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
10.4 Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Auftragnehmers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke (und der im Entstehungsprozess entstandenen Unterlagen und Entwürfe) ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.
10.5 Die dem Auftraggeber/Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Auftragnehmer an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber/Kunde kein Eigentum. Will der Auftraggeber/Kunde nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung des Vertrages, die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber/Kunden verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber/Kunde die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
10.6 Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
10.7 Auftraggeber/Kunde ist der Besteller der Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber/Kunde ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber/Kunden.
11.1 Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk, und allenfalls auf Hinweiserbringung des Urhebers, berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber/Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers/Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftragsgeber/Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12.1 Der Auftraggeber/Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber/Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber/Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber/Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber/Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber/Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber/Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber/Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Auftragnehmer/Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers und seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers/Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber/Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. nsbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers/Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber/Kunde hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber/Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber/Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber/Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber/Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
16.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber/Kunde vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Auftragnehmer nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Auftragnehmer arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers/Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber/Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
16.2 Der Auftragnehmer beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers/Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Auftragnehmer aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
16.3 Im Falle, dass der Auftragnehmer mit der Handhabung eines Social Media Auftritts des Auftraggebers/Kunden beauftragt wird, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine positive Resonanz auf Social Media Profile oder einzelne Beiträge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und von vorsätzlich rufschädigen Äußerungen oder anderen markenschädlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.
16.4 Wird der Auftragnehmer mit Werbemaßnahmen beauftragt, obliegt die rechtliche und inhaltliche Verantwortung dem Auftraggeber/Kunden.
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